Handlungsempfehlung 32
Vernetzung der Einrichtungen und Dienste mit palliativmedizinischer und hospizlicher Ausrichtung
32
Einrichtungen/Dienste mit palliativmedizinischer und hospizlicher Ausrichtung einer Region/eines Landkreises sollen sich im Pandemiefall untereinander vernetzen
bzw. die bestehenden Vernetzungen nutzen
- Zur koordinierten Interessensvertretung gegenüber übergeordneten Instanzen unter Benennung von klaren Ansprechpartner*innen.
- Zur gegenseitigen Unterstützung mit u.a. Austausch über Lösungsmöglichkeiten und Best Practice-Beispielen; Bereitstellung von Schulungs- und Informationsmaterial für Mitarbeitende, schwerkranke Menschen und Angehörige und ggf. Abstimmung bestehender Kapazitäten (personell, Betten/Plätze. u.a.).
- Zur Entwicklung einheitlicher Besuchskonzepte und Modalitäten im Netzwerk/in der Region, um die intersektorale Versorgung zu erleichtern
Umsetzungsbeispiele
Regionale Vernetzungstreffen (der ambulanten Hospizdienste, Trauernetzwerk, Runder
Tisch Palliativversorgung und Hospizarbeit) finden per Video-/ Telefonkonferenz statt.
Hospiz- und PalliativVerband Niedersachsen bietet Videokonferenzen zur Vernetzung
DHPV und Landesverbände handeln für die ambulanten Hospizdienste mit den
Krankenkassen Sonderregelungen zur Förderung nach §39a SGB V aus.
Nutzung der Landesverbände z.B. von DGP oder SAPV
Kooperierende stationäre Hospize und Palliativstationen in anderen Krankenhäusern übernehmen innerhalb von drei Tagen die Patienten einer schließenden Palliativstation.
Entwicklung konsentierter Informationen (Vorlagen von Dachverbänden und Gesellschaften), die Einrichtungen als Textbausteine zur Verfügung gestellt und in eigene Aushänge und Konzepte eingearbeitet werden können.
Konkrete Rückmeldung der Einrichtungsleiter*innen an Ministerien des Landes (Sozial,
Gesundheit) zu Besuchsverbot, das zunächst in Einrichtungen auch für Sterbende galt,
führten zu einer Lockerung der Zugangsbeschränkung, die in der Folgeverordnung
festgehalten wurde.
Weitere Handlungsempfehlungen
Benennung von für die Belange der Palliativversorgung verantwortlichen Ansprechpartner*innen in den Behörden
Handlungsempfehlung 32
Vernetzung der Einrichtungen und Dienste mit palliativmedizinischer und hospizlicher Ausrichtung
32
Einrichtungen/Dienste mit palliativmedizinischer und hospizlicher Ausrichtung einer Region/eines Landkreises sollen sich im Pandemiefall untereinander vernetzen
bzw. die bestehenden Vernetzungen nutzen
- Zur koordinierten Interessensvertretung gegenüber übergeordneten Instanzen unter Benennung von klaren Ansprechpartner*innen.
- Zur gegenseitigen Unterstützung mit u.a. Austausch über Lösungsmöglichkeiten und Best Practice-Beispielen; Bereitstellung von Schulungs- und Informationsmaterial für Mitarbeitende, schwerkranke Menschen und Angehörige und ggf. Abstimmung bestehender Kapazitäten (personell, Betten/Plätze. u.a.).
- Zur Entwicklung einheitlicher Besuchskonzepte und Modalitäten im Netzwerk/in der Region, um die intersektorale Versorgung zu erleichtern
Umsetzungsbeispiele
Regionale Vernetzungstreffen (der ambulanten Hospizdienste, Trauernetzwerk, Runder
Tisch Palliativversorgung und Hospizarbeit) finden per Video-/ Telefonkonferenz statt.
Hospiz- und PalliativVerband Niedersachsen bietet Videokonferenzen zur Vernetzung
DHPV und Landesverbände handeln für die ambulanten Hospizdienste mit den
Krankenkassen Sonderregelungen zur Förderung nach §39a SGB V aus.
Nutzung der Landesverbände z.B. von DGP oder SAPV
Kooperierende stationäre Hospize und Palliativstationen in anderen Krankenhäusern übernehmen innerhalb von drei Tagen die Patienten einer schließenden Palliativstation.
Entwicklung konsentierter Informationen (Vorlagen von Dachverbänden und Gesellschaften), die Einrichtungen als Textbausteine zur Verfügung gestellt und in eigene Aushänge und Konzepte eingearbeitet werden können.
Konkrete Rückmeldung der Einrichtungsleiter*innen an Ministerien des Landes (Sozial,
Gesundheit) zu Besuchsverbot, das zunächst in Einrichtungen auch für Sterbende galt,
führten zu einer Lockerung der Zugangsbeschränkung, die in der Folgeverordnung
festgehalten wurde.
Bestmögliche palliativmedizinische Behandlung von Patient*innen
Handlungsempfehlung 32
Vernetzung der Einrichtungen und Dienste mit palliativmedizinischer und hospizlicher Ausrichtung
32
Einrichtungen/Dienste mit palliativmedizinischer und hospizlicher Ausrichtung einer Region/eines Landkreises sollen sich im Pandemiefall untereinander vernetzen
bzw. die bestehenden Vernetzungen nutzen
- Zur koordinierten Interessensvertretung gegenüber übergeordneten Instanzen unter Benennung von klaren Ansprechpartner*innen.
- Zur gegenseitigen Unterstützung mit u.a. Austausch über Lösungsmöglichkeiten und Best Practice-Beispielen; Bereitstellung von Schulungs- und Informationsmaterial für Mitarbeitende, schwerkranke Menschen und Angehörige und ggf. Abstimmung bestehender Kapazitäten (personell, Betten/Plätze. u.a.).
- Zur Entwicklung einheitlicher Besuchskonzepte und Modalitäten im Netzwerk/in der Region, um die intersektorale Versorgung zu erleichtern
Umsetzungsbeispiele
Regionale Vernetzungstreffen (der ambulanten Hospizdienste, Trauernetzwerk, Runder
Tisch Palliativversorgung und Hospizarbeit) finden per Video-/ Telefonkonferenz statt.
Hospiz- und PalliativVerband Niedersachsen bietet Videokonferenzen zur Vernetzung
DHPV und Landesverbände handeln für die ambulanten Hospizdienste mit den
Krankenkassen Sonderregelungen zur Förderung nach §39a SGB V aus.
Nutzung der Landesverbände z.B. von DGP oder SAPV
Kooperierende stationäre Hospize und Palliativstationen in anderen Krankenhäusern übernehmen innerhalb von drei Tagen die Patienten einer schließenden Palliativstation.
Entwicklung konsentierter Informationen (Vorlagen von Dachverbänden und Gesellschaften), die Einrichtungen als Textbausteine zur Verfügung gestellt und in eigene Aushänge und Konzepte eingearbeitet werden können.
Konkrete Rückmeldung der Einrichtungsleiter*innen an Ministerien des Landes (Sozial,
Gesundheit) zu Besuchsverbot, das zunächst in Einrichtungen auch für Sterbende galt,
führten zu einer Lockerung der Zugangsbeschränkung, die in der Folgeverordnung
festgehalten wurde.
Miteinbeziehung der Expertise und Ressourcen der spezialisierten Palliativversorgung
Handlungsempfehlung 32
Vernetzung der Einrichtungen und Dienste mit palliativmedizinischer und hospizlicher Ausrichtung
32
Einrichtungen/Dienste mit palliativmedizinischer und hospizlicher Ausrichtung einer Region/eines Landkreises sollen sich im Pandemiefall untereinander vernetzen
bzw. die bestehenden Vernetzungen nutzen
- Zur koordinierten Interessensvertretung gegenüber übergeordneten Instanzen unter Benennung von klaren Ansprechpartner*innen.
- Zur gegenseitigen Unterstützung mit u.a. Austausch über Lösungsmöglichkeiten und Best Practice-Beispielen; Bereitstellung von Schulungs- und Informationsmaterial für Mitarbeitende, schwerkranke Menschen und Angehörige und ggf. Abstimmung bestehender Kapazitäten (personell, Betten/Plätze. u.a.).
- Zur Entwicklung einheitlicher Besuchskonzepte und Modalitäten im Netzwerk/in der Region, um die intersektorale Versorgung zu erleichtern
Umsetzungsbeispiele
Regionale Vernetzungstreffen (der ambulanten Hospizdienste, Trauernetzwerk, Runder
Tisch Palliativversorgung und Hospizarbeit) finden per Video-/ Telefonkonferenz statt.
Hospiz- und PalliativVerband Niedersachsen bietet Videokonferenzen zur Vernetzung
DHPV und Landesverbände handeln für die ambulanten Hospizdienste mit den
Krankenkassen Sonderregelungen zur Förderung nach §39a SGB V aus.
Nutzung der Landesverbände z.B. von DGP oder SAPV
Kooperierende stationäre Hospize und Palliativstationen in anderen Krankenhäusern übernehmen innerhalb von drei Tagen die Patienten einer schließenden Palliativstation.
Entwicklung konsentierter Informationen (Vorlagen von Dachverbänden und Gesellschaften), die Einrichtungen als Textbausteine zur Verfügung gestellt und in eigene Aushänge und Konzepte eingearbeitet werden können.
Konkrete Rückmeldung der Einrichtungsleiter*innen an Ministerien des Landes (Sozial,
Gesundheit) zu Besuchsverbot, das zunächst in Einrichtungen auch für Sterbende galt,
führten zu einer Lockerung der Zugangsbeschränkung, die in der Folgeverordnung
festgehalten wurde.