Handlungsempfehlung 7
Erfassung und Berücksichtigung des Willens der Patient*innen
7
Versorgende sollen den aktuell erklärten, vorausverfügten oder mutmaßlichen Willen der infizierten und nicht-infizierten schwerkranken oder sterbenden Menschen bezüglich einer indizierten Therapie erfassen und berücksichtigen:
- Prüfen, ob bereits verfasste Patient*innenverfügungen und weitere Willensbekundungen aktualisiert sind, u.a. ob sie auf die Infektionskrankheit
zutreffen. - Patient*innenverfügungen und weitere vorsorgliche Willensbekundungen dokumentieren.
- Leiter*innen der Einrichtungen/Dienste stellen sicher, dass die Dokumentation zugänglich bleibt und bei einem Ortswechsel (z.B. Krankenhauseinweisung) mitgeben werden.
Umsetzungsbeispiele
Aachener Notfallbogen
Weitere Handlungsempfehlungen
Abwägung zwischen individuellen Bedürfnissen von Patient*innen und dem Infektionsschutz
Handlungsempfehlung 7
Erfassung und Berücksichtigung des Willens der Patient*innen
7
Versorgende sollen den aktuell erklärten, vorausverfügten oder mutmaßlichen Willen der infizierten und nicht-infizierten schwerkranken oder sterbenden Menschen bezüglich einer indizierten Therapie erfassen und berücksichtigen:
- Prüfen, ob bereits verfasste Patient*innenverfügungen und weitere Willensbekundungen aktualisiert sind, u.a. ob sie auf die Infektionskrankheit
zutreffen. - Patient*innenverfügungen und weitere vorsorgliche Willensbekundungen dokumentieren.
- Leiter*innen der Einrichtungen/Dienste stellen sicher, dass die Dokumentation zugänglich bleibt und bei einem Ortswechsel (z.B. Krankenhauseinweisung) mitgeben werden.
Umsetzungsbeispiele
Aachener Notfallbogen
Ermöglichung des Besuches und der Begleitung durch Angehörige
Handlungsempfehlung 7
Erfassung und Berücksichtigung des Willens der Patient*innen
7
Versorgende sollen den aktuell erklärten, vorausverfügten oder mutmaßlichen Willen der infizierten und nicht-infizierten schwerkranken oder sterbenden Menschen bezüglich einer indizierten Therapie erfassen und berücksichtigen:
- Prüfen, ob bereits verfasste Patient*innenverfügungen und weitere Willensbekundungen aktualisiert sind, u.a. ob sie auf die Infektionskrankheit
zutreffen. - Patient*innenverfügungen und weitere vorsorgliche Willensbekundungen dokumentieren.
- Leiter*innen der Einrichtungen/Dienste stellen sicher, dass die Dokumentation zugänglich bleibt und bei einem Ortswechsel (z.B. Krankenhauseinweisung) mitgeben werden.
Umsetzungsbeispiele
Aachener Notfallbogen
Gesonderte Regelungen für Palliativpatient*innen bei der Erstellung von Kontaktbeschränkungen
Handlungsempfehlung 7
Erfassung und Berücksichtigung des Willens der Patient*innen
7
Versorgende sollen den aktuell erklärten, vorausverfügten oder mutmaßlichen Willen der infizierten und nicht-infizierten schwerkranken oder sterbenden Menschen bezüglich einer indizierten Therapie erfassen und berücksichtigen:
- Prüfen, ob bereits verfasste Patient*innenverfügungen und weitere Willensbekundungen aktualisiert sind, u.a. ob sie auf die Infektionskrankheit
zutreffen. - Patient*innenverfügungen und weitere vorsorgliche Willensbekundungen dokumentieren.
- Leiter*innen der Einrichtungen/Dienste stellen sicher, dass die Dokumentation zugänglich bleibt und bei einem Ortswechsel (z.B. Krankenhauseinweisung) mitgeben werden.
Umsetzungsbeispiele
Aachener Notfallbogen